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Erbe: das Familienheim

Niemand denkt gerne an den Tod, und es scheint immer zu früh, ein Testament zu verfassen. Es ist jedoch wichtig, dies zu tun, um familiäre Konflikte zu vermeiden. Wenn man seine Wünsche nicht schriftlich festhält, bevor man seine Lieben für immer verlässt, kann es passieren, dass die Erben in eine Konfliktsituation geraten.
Das eigene Vermögen ist nicht immer einfach aufzuteilen. Geld ist leicht aufzuteilen. Aber was passiert mit Immobilien? Wenn es neben der Witwe oder dem Witwer auch Kinder gibt, die gesetzliche Ansprüche auf den Nachlass haben?
Niessbrauch am Haus für den überlebenden Ehegatten

Für den überlebenden Ehegatten bringt der Tod des Ehegatten oder Lebenspartners neben grosser Trauer auch komplizierte Folgen mit sich, die es zu bewältigen gilt, wenn es keine genauen Regelungen für das Erbe gibt. Die Witwe oder der Witwer ist manchmal gezwungen, das Familienhaus zu verkaufen, um die Kinder mit ihrem gesetzlichen Anteil finanziell abzufinden.

Um dies zu vermeiden, sollten sich die Ehegatten durch eine Ehevereinbarung oder einen Ehevertrag gegenseitig schützen und begünstigen. Im Wesentlichen könnten sie sich gegenseitig begünstigen, indem sie vereinbaren, dass das gesamte während der Ehe erworbene und angesammelte Vermögen im Falle des Todes eines der Ehegatten dem einen oder dem anderen zugewiesen wird. Auf diese Weise würden die Kinder beim Tod eines der Elternteile nur ihren gesetzlichen Anteil erhalten. Der überlebende Ehegatte oder Lebensgefährte könnte einen Anteil am Vermögen und einen weiteren Anteil als lebenslangen Niessbrauch am Familienheim erhalten.

Beachten Sie jedoch, dass dieses Niessbrauchsrecht erlischt, wenn die Witwe oder der Witwer wieder heiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingeht. Die Möglichkeit des Niessbrauchs am Haus für den überlebenden Ehegatten ist auch mit Pflichten verbunden, so dass es ratsam ist, Experten für Erbrecht zu konsultieren.

Änderungen für Ehepaare
Ab dem 1 Januar 2023 gibt es einige Änderungen im Erbrecht. Wenn es ein Testament gibt, können Sie frei über die Hälfte Ihres Nachlasses entscheiden. Vor der Neuregelung konnte man nur über 3/8 des Nachlasses entscheiden. Das Erbe für Kinder wird auf die Hälfte ihres Pflichtteils reduziert. Der gesetzliche Erbteil der Eltern wird hingegen abgeschafft und derjenige des überlebenden Partners wird nicht verändert, es bleibt bei der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Scheidungswillige Paare können den einen oder den anderen vom Erbrecht ausschliessen. Vor der Gesetzesänderung war dies nur möglich, wenn das Scheidungsurteil rechtskräftig war. Seit Inkrafttreten der Erbrechtsnovelle ist es bereits während des Scheidungsverfahrens möglich, den früheren Partner aus dem Testament auszuschliessen. Auch Paare, die seit mehr als zwei Jahren getrennt leben, können sich gegenseitig testamentarisch enterben, auch wenn sie das Verfahren zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft noch nicht eingeleitet haben.

Für Paare, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hat sich die Rechtslage nicht geändert. Letztere haben im Falle des Todes des einen oder des anderen keinen rechtmässigen Anteil am Erbe. Um den Partner zu schützen, kann entweder ein Vertrag oder ein Testament erstellt werden.

Liegt kein Testament vor, ändert sich das Erbrecht nicht. In diesem Fall geht in Ermangelung eines Testaments und gemäss dem Ehegüterrecht des Verstorbenen die Hälfte auf den überlebenden Ehepartner und die andere Hälfte auf die Kinder über.